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   OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53167
OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17 (https://dejure.org/2017,53167)
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17 (https://dejure.org/2017,53167)
OLG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 32 W 1939/17 (https://dejure.org/2017,53167)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 940, § 940a Abs. 2; BGB § 546 Abs. 2, § 985, § 1004
    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumlichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung der Räumung gewerblich genutzter Räume im Wege einstweiliger Verfügung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 940, 940a
    Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Gewerbemieträumen

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumlichkeiten

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einstweilige Verfügung auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsverfügung; Verfügungsgrund

  • rechtsportal.de

    Durchsetzung der Räumung gewerblich genutzter Räume im Wege einstweiliger Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung zur Räumung gewerblich genutzter Wohnräume?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragung des Rechtsgedankens des § 940a ZPO auf § 940 ZPO bei Gewerberaum (IVR 2018, 57)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 427
  • ZMR 2018, 220
  • WM 2018, 539
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 10.04.2014 - 23 U 773/14

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung

    Auszug aus OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
    § 940a Abs. 2 ZPO kann deswegen als Regelung einer Ausnahme von einer Einschränkung auf eine Herausgabeverfügung nach § 940 ZPO auch nicht analog angewandt werden (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., § 940a Rn. 9; OLG München, Urt. v. 10.4.2014 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167).

    Eventuelle "Effektivitätsgesichtspunkte" rechtfertigen nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung (OLG München, Urteil vom 10. April 2014 - 23 U 773/14 -, Rn. 14, NZM 2015, 167).

  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Auszug aus OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
    (1) Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass § 940a ZPO keine direkte oder analoge Anwendung auf einen auf die Herausgabe gewerblich genutzter Räume gerichteten Antrag findet (Fleindl ZMR 2014, 938; OLG Celle NJW 2015, 711; KG NJW 2013, 3588).

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Nichtaufnahme der Anregungen im Gesetzgebungsverfahren den Schluss auf einen Willen des Gesetzgebers zulässt, die Anwendung der erleichterten Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO sollte in der Weise auf die Räumung von Wohnraum beschränkt sein, dass eine Anwendung auf Räumung von Geschäftsräumen ausgeschlossen ist (so aber OLG Celle NZM 2015, 166).

  • LG Krefeld, 08.03.2016 - 2 S 60/15

    Räumungsverfügung gegen Dritte möglich!

    Auszug aus OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
    Wenn der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung, die grundsätzlich ausgeschlossen ist, in diesen Fällen erleichtert zulässt, können diese typisierten Verfügungsgründe erst recht andere Gründe im Sinne von § 940 ZPO darstellen, wenn die Räumung von gewerblich genutzten Räumen durch einstweilige Verfügung verlangt wird, die grundsätzlich gesetzlich zulässig ist (Fleindl ZMR 2014, 938; LG Krefeld ZMR 2016, 448; LG Hamburg NJW 2013, 3666; Klüver ZMR 2015, 10).

    Eine Abwägung ist erforderlich, denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO ist ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung nur in der Regel, aber nicht zwingend gegeben (LG Krefeld ZMR 2016, 448).

  • OLG München, 20.07.2017 - 32 U 4337/16

    Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung gewerblicher Mietverhältnisse

    Auszug aus OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
    Der Senat hat mit Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 U 4337/16, die Berufung der Mieterin zurückgewiesen.

    Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage des Endurteils des Senates vom 20.07.2017, Az. 32 U 4337/16, glaubhaft gemacht.

  • KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13

    Mietrecht: Einstweilige Räumungsverfügung im Gewerberaummietverhältnis

    Auszug aus OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
    (1) Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass § 940a ZPO keine direkte oder analoge Anwendung auf einen auf die Herausgabe gewerblich genutzter Räume gerichteten Antrag findet (Fleindl ZMR 2014, 938; OLG Celle NJW 2015, 711; KG NJW 2013, 3588).
  • LG Hamburg, 27.06.2013 - 334 O 104/13

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen einen Dritten

    Auszug aus OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17
    Wenn der Gesetzgeber schon die Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung, die grundsätzlich ausgeschlossen ist, in diesen Fällen erleichtert zulässt, können diese typisierten Verfügungsgründe erst recht andere Gründe im Sinne von § 940 ZPO darstellen, wenn die Räumung von gewerblich genutzten Räumen durch einstweilige Verfügung verlangt wird, die grundsätzlich gesetzlich zulässig ist (Fleindl ZMR 2014, 938; LG Krefeld ZMR 2016, 448; LG Hamburg NJW 2013, 3666; Klüver ZMR 2015, 10).
  • KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19

    Einstweilige Verfügung: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

    Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).(Rn.28).

    Der Senat geht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - davon aus, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften des §§ 940, 940 a ZPO eine Räumungsverfügung auch für gewerblich genutzte Räume zulässig ist (vgl. hierzu OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, MDR 2018, 427).

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Hierzu führt das OLG München im Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, a.a.O.,Tz. 39 wie folgt aus:.

  • OLG Frankfurt, 13.09.2019 - 2 U 61/19

    Ausnahmsweise Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen im Wege der

    Die Interessen eines Mieters von Geschäftsräumen sind nicht von vorneherein höher und die Interessen eines Vermieters von Geschäftsräumen sind nicht von vorneherein geringer zu bewerten (vgl. KG, GE 2019, 797 f.; OLG München, ZMR 2018, 220 ff.; OLG Dresden, NZM 2018, 335 ff., jeweils m.w.N.; kritisch hierzu Guhling/Günter/ Geldmacher , Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, 16. Teil, Abschnitt 1, Kapitel 3 E, Rdnrn. 93 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 02.05.2019 - 32 U 1436/18

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung

    Auf die Berufung der Klägerin hin verpflichtete der Senat mit Beschluss vom 12.12.2017 die G AG zur Räumung und Herausgabe, Az. 32 W 1939/17, K 103.
  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2023 - 4 O 81/23

    Keine Anwendbarkeit von § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietverhältnisse, die

    Es kann als anerkannt gelten, dass § 940a Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog auf gewerblich genutzte Räumlichkeiten, die durch einen Gewerberaumietvertrag vermietet werden, anzuwenden ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 13.5.2022 - 8 U 130/21, BeckRS 2022, 25802; OLG Dresden Urt. v. 29.11.2017 - 5 U 1337/17, BeckRS 2017, 134250 Rn. 18; OLG München Beschl. v. 12.12.2017 - 32 W 1939/17, BeckRS 2017, 139505 Rn. 25; Fleindl, ZMR 2014, 938).

    Die Unanwendbarkeit des § 940a Abs. 2 ZPO schließt es jedoch nicht aus, die in der Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen bei der Prüfung anderer Gründe i. S. v. § 940 ZPO zu berücksichtigen (OLG München Beschl. v. 12.12.2017 - 32 W 1939/17, BeckRS 2017, 139505 Rn. 29).

  • VGH Hessen, 17.02.2023 - 2 A 360/23
    Es kann als anerkannt gelten, dass § 940a Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog auf gewerblich genutzte Räumlichkeiten, die durch einen Gewerberaumietvertrag vermietet werden, anzuwenden ist (OLG Karlsruhe Urt. v. 13.5.2022 - 8 U 130/21, Beck-RS 2022, 25802; OLG Dresden Urt. v. 29.11.2017 - 5 U 1337/17, BeckRS 2017, 134250 Rn. 18; OLG München Beschl. v. 12.12.2017 - 32 W 1939/17, BeckRS 2017, 139505 Rn. 25; Fleindl , ZMR 2014, 938 ).

    Die Unanwendbarkeit des § 940a Abs. 2 ZPO schließt es jedoch nicht aus, die in der Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen bei der Prüfung anderer Gründe i. S. v. § 940 ZPO zu berücksichtigen (OLG München Beschl. v. 12.12.2017 - 32 W 1939/17, BeckRS 2017, 139505 Rn. 29).

  • KG, 14.11.2019 - 12 W 52/19

    Rechtsgedanken des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnis anwendbar?

    Die erforderliche besondere Dringlichkeit liegt in der Regel nur vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile für den Gläubiger nicht abgewendet werden könnten und er ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme hat oder wenn der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 W 237/14; OLG München, Beschluss vom 12. Dezember - 32 W 1939/17).

    Wenn bereits für Wohnraum die in § 940 a ZPO aufgestellten Grundsätze gelten, sollte dies erst Recht für Gewerberaum gelten (ebenso KG a.a.O., OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 32 W 1939/17; OLG Dresden, Urteil vom 29. November 2017 - 5 U 1337/17; a.A. u.a.: OLG Celle a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2022 - 8 U 130/21

    Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten

    Denn der Gesetzgeber hat sich trotz ausdrücklicher weitergehender Anregungen von Fachverbänden entschieden, die Vollstreckungserleichterungen auf das Wohnraummietrecht zu beschränken (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 2 U 116/19 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2019 - 2 U 61/19 -, juris Rn. 19; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19 -, juris Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17 -, juris Rn. 29, 32; OLG Celle, Beschluss vom 25.11.2014 - 2 W 237/14 -, juris Rn. 7; HK-ZPO/Kemper, 9. Aufl., § 940a Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 940a Rn. 1; Drescher in MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 940a Rn. 9).
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